DuXter hat geschrieben:d da kriegt eben jeder die aufgabe sein zelt zusammen zu packen und am einlass abzugeben... in der zwischenzeit gehen 3 leute durch den block und sammeln die flaschen ein... das wäre doch irgendwie möglich gewesen!!!
Darren hat geschrieben:5 Punkte Abzug ist unrealistisch. Glaub wegen Randale wurden bisher noch keinem Verein Punkte abgezogen, schon gar nicht 5!
Diskriminierung und ähnliche Tatbestände
1. Eines unsportlichen Verhaltens macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön
anstößig oder provokativ beleidigend verhält.
2. Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende,
diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe,
Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein
Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von 500,00 bis zu 20.000,00
verhängt. Bei einem Offiziellen, der sich dieses Vergehens schuldig macht, beträgt die Mindestgeldstrafe
1.000,00.
Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins gleichzeitig gegen
Absatz 1 oder liegen anderweitige gravierende Umstände vor, können der betreffenden Mannschaft bei einem
ersten Vergehen drei Punkte und bei einem zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen werden; bei einem
weiteren Vergehen kann eine Versetzung in eine tiefere Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe
kann ein Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden.
3. Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Nr. 2., Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende
Verein mit einer Geldstrafe von 500,00 bis zu 20.000,00 belegt.
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In schwerwiegenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter
Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb
ausgesprochen werden.
4. Eine Bestrafung aufgrund dieser Bestimmung kann gemildert werden oder von einer Bestrafung kann
abgesehen werden, wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden Vorfall kein oder nur ein
geringes Verschulden trifft oder sofern anderweitige wichtige Gründe dies rechtfertigen. Eine Strafmilderung
oder der Verzicht auf eine Bestrafung ist insbesondere dann möglich, wenn Vorfälle provoziert worden sind,
um gegenüber dem Betroffenen eine Bestrafung gemäß dieser Bestimmung zu erwirken.
Saalenser hat geschrieben:Wenn noch zwei Wochen ins Land gehen, ist vielleicht noch ein einstelliger Tabellenplatz drin.
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